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OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93 |
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§ 80 Abs. 6 VwGO; § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG; § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG; § 31 BauGB; § 15 BauNVO
Baugenehmigungsbehörde; Sofortige Vollziehung; Nachbarwiderspruch; Aufschiebende Wirkung; Aussetzungsantrag; Zulässigkeit; Asylbewerberheim; Nachbarschaft; Sportanlagen; Wohnbebauung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Baugenehmigungsbehörde; Sofortige Vollziehung; Nachbarwiderspruch; Aufschiebende Wirkung; Aussetzungsantrag; Zulässigkeit; Asylbewerberheim; Nachbarschaft; Sportanlagen; Wohnbebauung
Papierfundstellen
- NVwZ 1994, 82
- DÖV 1993, 921
- ZfBR 1993, 203
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89
Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93
Auch wenn die beengte Unterbringung von Menschen selbst mit einem höheren Störungsgrad verbunden und daher "unruhiger" ist als das Wohnen in eigenständig gestaltetem häuslichen Leben, wird man die Zumutbarkeitsschwelle für Lärmbelästigungen eines Übergangswohnheims regelmäßig nicht niedriger ansetzen können als die eines Mischgebietes (vgl. auch BVerwG DVBl. 1992, 1433 zur Unzulässigkeit wohnähnlicher Nutzungen im Gewerbegebiet). - BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93
Können sich die Antragsteller danach nicht auf eine nachbarschützende Vorschrift berufen, ist eine Verletzung ihrer Rechte nur möglich, wenn die angefochtene Baugenehmigung das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzt oder die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen der Antragsteller genommen hat (vgl. BVerwG DVBl. 1987, 476). - BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87
Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93
So wie der Charakter eines Wohngebietes durch die Zahl der Wohnungen in den Häusern geprägt werden kann und ein Verstoß gegen eine derartige Festsetzung die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn verletzen kann (vgl. BVerwG DVBl. 1992, 564), kann eine massierte Unterbringung von Menschen - erst recht - mit Unzuträglichkeiten, insbesondere Lärmbelästigungen, verbunden sein.
- BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93
"... Durch persönliche Eigenschaften der Bewohner begründete Gefahren sind keine städtebaulichen Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 15 Baunutzungsverordnung oder anderer Vorschriften, die das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot enthalten, bedeutsam sind (vgl. BVerwG BRS 40 Nr. 52; Urt. d. Sen. BRS 49 Nr. 59 m. w. N.). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.06.1989 - 1 A 61/87
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Jugendheims der Freiwilligen Erziehungshilfe …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93
"... Durch persönliche Eigenschaften der Bewohner begründete Gefahren sind keine städtebaulichen Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 15 Baunutzungsverordnung oder anderer Vorschriften, die das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot enthalten, bedeutsam sind (vgl. BVerwG BRS 40 Nr. 52; Urt. d. Sen. BRS 49 Nr. 59 m. w. N.). - VGH Bayern, 26.11.1991 - 1 CS 91.2880
Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 1 M 290/93
§ 4 BauGB-MaßnahmenG definiert nämlich den Begriff des Wohnens abweichend vom Sprachgebrauch der BauNVO und schließt für den Anwendungsbereich des BauGB-MaßnahmenG ausdrücklich das vorübergehende Wohnen und die vorübergehende Unterbringung ein (vgl. BayVGH DVBl. 1992, 576).
- OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 1 ME 167/04
Antrag eines Nachbarn auf Aussetzung der Vollziehung ; Vorläufiger Rechtsschutz …
Der Nachbar muss bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. B. v. 26.3.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NST-N 1993, 137).Zur Begründung hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. März 1993 (- 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NStN 1993, 137) insbesondere das Folgende ausgeführt:.
- OVG Niedersachsen, 27.07.1994 - 1 M 2021/94
Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Altersheim; Kein Suspensiveffekt; …
Im Ergebnis ist es unbeachtlich, ob zur Bestimmung dieses Begriffs allein auf die Terminologie der BauNVO zuzugreifen oder - weiter - auch das Regelwerk (insbesondere des § 4 Abs. 1 a) des BauGB-MaßnG zu berücksichtigen ist, wozu der Senat neigt (vgl. nur Beschl. v. 6.11.1992 - 1 M 4717/92 -, UPR 1993, 240; Beschl. v. 26.2.1993 - 1 M 290/93 -, UPR 1993, 233).Entbehrlich ist auch die eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens, die der Begriff des Wohnens in der BauNVO voraussetzt (vgl. die Rechtsprechung zu Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber: Beschl. d. Sen. v. 26.2.1993 - 1 M 290/93 - UPR 1993, 233, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.9.1993 - 8 S 2160/93 -, VBlBW 1994, 29; OVG Münster, Beschl. v. 26.3.1993 - 11 B 437/93 -, BBauBl. 1994, ,216, 217).
- VG Lüneburg, 09.11.2010 - 2 B 54/10
Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots bei Konkurrenz zweier Kommunen …
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für Bausachen zuständigen 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass § 80 a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO die obligatorische vorherige Befassung der Behörde mit dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz vor der Anrufung des Gerichts vorsieht (Nds. OVG, Beschl. v. 26.2.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82; Beschl. v. 30.1.1994 - 1 M 5091/93 -, NVwZ 1994, 698; Beschl. v. 8.7.2004 - 1 ME 164/04 -, Nds.VBl. - OVG Niedersachsen, 31.01.1994 - 1 M 5091/93
Unzulässigkeit; Aussetzungsantrag; Nachbar; Verwaltungsgericht; …
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß v. 26.2.1993 - 1 M 290/93 -, UPR 1993, 233 m. w. N.) muß der Nachbar, dessen Widerspruch nach § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG keine aufschiebende Wirkung hat, grundsätzlich erst einen Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde stellen, bevor er vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht beantragt. - OVG Niedersachsen, 21.09.1994 - 1 M 5093/93 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26.2.1993 - 1 M 290/93, UPR 1993, 233 m.N.) muß der Nachbar, dessen Widerspruch nach § 10 Abs. 2 BauGB -MaßnahmenG keine aufschiebende Wirkung hat, grundsätzlich erst einen Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde stellen, bevor er vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht beantragt.